Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Beratung

Barrierefreiheit ist ein wichtiges Thema, denn dabei geht es darum, dass Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten und Bedürfnissen gleichermaßen Zugang zu Informationen, Produkten und Dienstleistungen haben. Es ist ein Grundprinzip der Inklusion und ermöglicht Menschen mit Behinderungen, aber auch älteren Menschen, Menschen mit vorübergehenden Einschränkungen oder auch nur vorübergehenden Bedürfnissen eine uneingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Im Kontext der digitalen Welt bedeutet Barrierefreiheit, dass Websites, mobile Anwendungen und andere digitale Angebote so gestaltet werden müssen, dass sie für alle Menschen zugänglich und nutzbar sind. Das betrifft beispielsweise Menschen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigungen, motorischen Einschränkungen oder kognitiven Beeinträchtigungen.

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) werden erstmals auch Unternehmen der Privatwirtschaft verpflichtet, ab dem 28. Juni 2025 bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Wir erklären Ihnen, welche Produkte und Dienstleistungen von dem Gesetz betroffen sind und wie Sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten.

Hinweis: Dieser Artikel kann und soll keine Rechtsberatung sein. Sie sollten bei allen juristischen Fragen immer einen Rechtsbeistand hinzuziehen.

Hintergrund

Schon im Oktober 2016 trat die EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in Kraft. Durch das darauf basierende Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (BGG) sind öffentliche Stellen seitdem verpflichtet, ihre Webseiten und andere digitale Angebote barrierefrei zu gestalten.

Im Juni 2019 folgte der European Accessibility Act (EAA, EU-Richtlinie 2019/882), welcher Anfang 2021 durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde.

Bild mit Euro Flagge in dessen Mitte ein RollstuhlfahrerInnen-Symbol ist

Welches Ziel hat das BFSG?

Das Ziel des Gesetzes ist es, im Interesse von Verbrauchern und Nutzern die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen sicherzustellen und damit besonders Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Gleichzeitig wird mit dem Gesetz dem Ziel der Harmonisierung des Binnenmarktes Rechnung getragen.

Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?

Das Gesetz sieht vor, dass folgende Produkte ab dem Stichtag 28. Juni 2025 nur noch barrierefrei angeboten werden dürfen:

  • Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones und Mobiltelefone einschließlich der dazugehörenden Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweis- sowie Check-in-Automaten
  • TV-Geräte mit Internetzugang
  • E-Book-Reader
  • Router

Außerdem müssen folgende Dienstleistungen ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei bereitgestellt werden:

  • Telefondienste
  • E-Books
  • Messenger-Dienste
  • auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen im überregionalen Personenverkehr (inklusive Apps)
  • Bankdienstleistungen
  • elektronischer Geschäftsverkehr
  • Personenbeförderungsdienste (mit Einschränkungen für Stadt- und Regionalverkehr)

Barrierefrei bedeutet, dass die Produkte und Dienstleistungen „für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ sind. Einige Ausnahmen gelten für Inhalte, die als Archiv dienen und nach dem Stichtag nicht mehr aktualisiert bzw. bearbeitet werden sowie z. B. für Videos und Dokumente in Office-Software-Formaten, sofern diese bereits vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden.

Welche Unternehmen fallen unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Unter das BFSG fallen alle Unternehmen, die Hersteller, Händler oder Importeur eines betroffenen Produktes sind oder eine der im Gesetz genannten Dienstleistungen anbieten. Lediglich Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind von Gesetz ausgenommen, wenn sie lediglich Dienstleistungen anbieten.

Tastatur mit Symbolen auf Tastatur zum Thema Barrierefreiheit

Ist meine Website auch vom BFSG betroffen?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz soll hauptsächlich die Interessen von Verbrauchern gewährleisten. Wenn Sie ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind, hat das Gesetz daher wahrscheinlich keine Auswirkungen auf Ihre Website.

Anders sieht es für E-Commerce-Anbieter oder z. B. Banken aus. Diese Angebote fallen unmittelbar unter das BFSG und müssen damit barrierefrei gestaltet werden. Aber auch Websites ohne E-Commerce-Angebot können betroffen sein. Das Gesetz spricht dabei von Dienstleistungen, die „elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“. Dadurch kann auch ein Anfrage- oder Reservierungsformular ausreichen, um in den Geltungsbereich des Gesetzes zu fallen.

Fällt Ihre Website unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und Sie haben bisher noch keine Maßnahmen im Sinne der Barrierefreiheit getroffen, empfehlen wir, zuerst einen Test der Website durchführen zu lassen. Anschließend können dann die erforderlichen Anpassungen geplant und durchgeführt werden.

webit! besitzt umfangreiche Erfahrung bei der Umsetzung barrierefreier Websites und unterstützt Sie gern bei Ihrem Vorhaben. Fragen Sie uns einfach an.